Ausfallhonorare: Was müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte beachten?
Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt kennt die Situation: Eine umfangreiche Behandlung steht an und die Patientin oder der Patient sagt kurzfristig ab oder erscheint gar nicht erst. Einige Zahnärztinnen und Zahnärzte versuchen der Situation durch Ausfallhonorare beizukommen.
Die Frage, ob überhaupt ein Ausfallhonorar verlangt werden kann, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Anbei ein Überblick:
1. Grundlagen des Ausfallhonorars
Ein Ausfallhonorar kompensiert entgangene Einnahmen des Zahnarztes, wenn Patienten vereinbarte Behandlungstermine nicht wahrnehmen und diese kurzfristig absagen oder gar nicht erscheinen. Der Zahnarzt kann einen Anspruch haben, wenn der Patient sich im sogenannten Annahmeverzug befindet, § 615 S. 1 BGB.
Dabei reicht der Rechtsprechung für den Annahmeverzug des Dienstberechtigten eine übliche Terminvereinbarung wie im folgenden Beispiel nicht aus: „Kommen Sie am 3. März um 15:00 Uhr zu uns in die Praxis.“ Voraussetzung ist vielmehr eine explizite vertragliche Regelung mit der Patientin oder dem Patienten und die Festlegung eines bestimmten Termins: „Wir weisen Sie darauf hin, dass wir den mit Ihnen vereinbarten Termin exklusiv für Sie bereithalten. Wenn Sie bis zu 24 Stunden vor dem Termin absagen (bei Terminen am Montag entsprechend am Freitag davor), ist dies kostenfrei möglich. Bei kurzfristigeren Absagen oder bei Nichterscheinen behalten wir uns die Geltendmachung des uns dadurch entstehenden Schadens vor.“ Eine entsprechende Regelung sollte zu Beweiszwecken schriftlich mit der Patientin oder dem Patienten vereinbart werden. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Unser Praxistipp:
Wenn Sie häufiger von kurzfristigen Absagen betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, eine Vereinbarung mit Ihren Patientinnen und Patienten zu treffen – insbesondere bei Terminen mit einem hohen Kosten- oder Zeitaufwand.
2. Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zulässigkeit eines Ausfallhonorars bejaht, wie das Urteil des BGH vom 12.05.2022 – III ZR 78/21 zeigt. Ein Ausfallhonorar kann vereinbart werden, sofern:
- ein verbindlicher Behandlungstermin festgelegt wurde,
- die Patientin oder der Patient nicht erscheint oder kurzfristig absagt,
- die Zahnärztin oder der Zahnarzt die vereinbarte Behandlungszeit nicht anderweitig nutzen kann,
- ein Ausfallhonorar wirksam vereinbart wurde,
- die Patientin oder der Patient nicht unangemessen benachteiligt wird und
- die Anforderungen der §§ 305 ff. BGB (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag) von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt beachtet wurden.
Ob ein Ausfallhonorar wirksam vereinbart wurde, ist wegen der Bezugnahme der Rechtsprechung auf die Regelungen zu den AGB für Laien nicht einfach zu beantworten.
Unser Praxistipp:
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die Möglichkeit für Zahnärztinnen und Zahnärzte, sich vor Einnahmeausfällen durch kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen abzusichern.
3. Praktische Konsequenzen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Patientinnen und Patienten
Basierend auf der Rechtsprechung ergibt sich für Zahnärztinnen und Zahnärzte:
- Eine klare Regelung in den AGB ist essenziell. Besser noch ist eine auf den jeweiligen Behandlungstermin bezogene individuelle Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten.
- Eine angemessene Absagefrist (zum Beispiel 24 bis 48 Stunden) muss definiert sein.
- Im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung muss ein Schaden durch die Praxis nachgewiesen werden.
Fazit
Das Ausfallhonorar bei Zahnärztinnen und Zahnärzten ist rechtlich zulässig, sofern es wirksam vereinbart wurde. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die Möglichkeit für Zahnärztinnen und Zahnärzte, sich vor Einnahmeausfällen durch kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen abzusichern, setzt jedoch klare Grenzen hinsichtlich der Vertragsgestaltung.
Wenn Sie häufiger von kurzfristigen Absagen betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, eine Vereinbarung mit Ihren Patientinnen und Patienten zu treffen. Dennoch ist wichtig zu betonen: Selbst wenn eine Vereinbarung in der beschriebenen Form vorliegt, besteht weiterhin ein erhebliches Risiko, dass das Ausfallhonorar in einem gerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen wird. In diesem Fall könnten zusätzlich hohe Kosten für anwaltliche Vertretung und Gerichtsverfahren auf Sie zukommen.
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Rechtsanwalt Michael Funk
Fachanwalt für Medizinrecht
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Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 02/2025 des DZR Xtrablatt.
