GOZ 3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Die GOZ 3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung. Oft stellt sich die Frage, welche Gebührenpositionen hier kombinierbar sind und welcher OP Zuschlag zusätzlich berechnungsfähig ist.

Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung als auch in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien, Kieferhöhlenoperationen etc. berechnungsfähig. Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig.

Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 abgegolten. Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ).

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Satz 3 Abschnitt D (Chirurgie) sind Materialkosten wie z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Materiealien zur Förderung der Blutgerinnung sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, regeneratives Material wie Barrierematerialien etc. gesondert berechnungsfähig.

Im Vergleich zur BEMA Nr. 51a/b ist die GOZ 3090 niedrig bewertet. Um das GKV Niveau zu erreichen, muss aktuell der 4,88 Steigerungssatz (bei Pkt.-Wert 1,2702 €) angesetzt werden.

Weitere Ausgaben der DZR Blaue Ecke:

Anja Pfaff

Über Anja Pfaff

Mit 28 Jahren Berufserfahrung in der zahnärztlichen Praxis, davon 20 Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV,) ist Anja Pfaff als Senior Fachreferentin im DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA tätig.