AG Dresden – drei auf einen Streich: DVT, IKD und präendodontischer Aufbau

In seinem Urteil vom 13.10.2023 (Az.: 116 C 1333/22) hat das Amtsgericht Dresden gleich drei Entscheidungen zugunsten der Zahnärzteschaft getroffen.

 

DVT-Aufnahme

Die kostenerstattende Stelle vertrat die Auffassung, dass Röntgenaufnahmen im vorliegenden Fall ausreichend waren. Der vom Gericht bestellte Gutachter bestätigte jedoch die medizinische Notwendigkeit der digitalen Volumentomographie (DVT), die gemäß der aktuellen Leitlinie indiziert war. Die DVT war unter anderem aufgrund des Verdachts auf eine Wurzelanomalie beziehungsweise schwierige Wurzelkanalanatomie bei nicht hinreichend erkennbaren Wurzelkanalstrukturen auf der intraoralen Röntgenaufnahme zahnmedizinisch notwendig.

 

IKD (intrakoronale Diagnostik)

Das Gericht verneinte die Abgeltung dieser Leistung mit der Zuschlagsposition 0110, da diese Diagnostik nicht direkt im Zusammenhang mit den in dieser Position benannten Leistungen gestanden habe. Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass die IKD aufgrund der komplexen Kanalmorphologie und der bereits erfolgten vorhergehenden Behandlung indiziert gewesen sei, um die Erhaltungsfähigkeit zu prüfen und einen Behandlungsplan zu entwickeln oder diesen auf die notwendigen Bedürfnisse abzustimmen. Diese selbstständige Leistung konnte analog der Ziffer 9000 berechnet werden.

 

Präendodontische Aufbaufüllung

Auch in diesem Punkt folgte das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen und bestätigte die Analogberechnung nach GOZ 2090. Vor der Therapie sei der präendodontische Aufbau erforderlich gewesen, um eine dauerhafte stabile und bakteriendichte dentinadhäsive Versorgung zu gewährleisten. Die Positionen 2180 und 2197 spiegelten diesen Schritt nicht wider, weshalb eine Analogberechnung gerechtfertigt sei.

 

Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 03/2025 des DZR Xtrablatt.

Autorin: Barbara Wagner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA