Keimreduktion im Mundraum: Maßnahmen und Abrechnung
Vor vielen Behandlungen, insbesondere vor chirurgischen Maßnahmen, ist eine Reduzierung der Keime in der Mundhöhle indiziert. Doch welche Verfahren gibt es und wie werden diese korrekt berechnet?
Wichtig zu wissen ist, dass
- Becherspülung,
- die Reinigung der intraoralen Schleimhaut,
- die Full-Mouth-Disinfection und
- die Full-Mouth-Therapy
völlig verschiedene Maßnahmen darstellen.
Becherspülung: nicht separat berechnungsfähig
Standardmäßig lassen viele Praxen ihre Patientinnen und Patienten vor der Behandlung zunächst mit einer keimreduzierenden Mundspüllösung eine Minute lang ausspülen. Da die Patientin oder der Patient die Spülung alleine durchführt, handelt es sich hierbei nicht um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und ist somit auch nicht separat berechnungsfähig.
Reinigung der intraoralen Schleimhaut: bestätigte Analogleistung
In der Analogliste der Bundeszahnärztekammer wird die „Reinigung der intraoralen Schleimhaut“ als Analogleistung bestätigt. Die Reinigung der intraoralen Schleimhaut muss aktiv von qualifizierten Mitarbeitenden oder der Zahnärztin beziehungsweise dem Zahnarzt vorgenommen werden. Dabei könnte beispielsweise ein Mulltupfer mit einer geeigneten Lösung getränkt und die Mundhöhle damit aktiv gereinigt werden. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die § 6 Abs. 1 GOZ zuzuordnen ist.
§ 6 Abs. 1 GOZ beschreibt:
„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständig zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“
Full-Mouth-Disinfection: Analogleistung, praxisindividuell zu ermitteln
Die Full-Mouth-Disinfection dient ebenfalls der Keimzahlsenkung. Bei dieser Leistung müssen die einzelnen Parodontien aktiv gereinigt beziehungsweise gespült werden. Dies erfolgt in der Regel mit Chlorhexidin-Präparaten. Diese Maßnahme wird als analoge Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet, die praxisindividuell zu ermitteln ist.
Full-Mouth-Therapy: Kombination aus mehreren Leistungen
Die Full-Mouth-Therapy hingegen ist eine sehr umfangreiche Behandlungsmethode als Ergänzung zur initialen Parodontitistherapie. Das Konzept wurde 1995 von Marc Quirynen entwickelt. Das Ziel besteht darin, eine Reinfektion des bereits behandelten Bereichs durch pathogene Keime zu vermeiden.
Das Therapiekonzept kann unter anderem folgende Maßnahmen beinhalten:
- Desinfizierende Mundspülungen mit Chlorhexidin
- Besprühen des Gaumenbogens, des Mundbodens und der Umschlagfalten mit Chlorhexidin-Spray
- Reinigung der Zunge mittels Ultraschall oder Bürste mit Chlorhexidin-Gel
- Entfernung des Biofilms von den Zähnen
- Reinigung der Interdentalräume
- Mitwirken des Patienten (häusliche Reinigung und regelmäßiges Spülen mit Chlorhexidin)
Meist werden diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum wiederholt erbracht und erfolgen teilweise in mehreren Sitzungen. Bei der Full-Mouth-Therapy handelt es sich somit nicht um eine einzelne Analogleistung, sondern um eine Kombination aus mehreren Leistungen (wie GOZ 1000, GOZ 1010, GOZ 1040, Zungenreinigung analog u. v. m.).
Fazit
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Reinigung und Keimreduktion im Mundraum extrem wichtig ist, jedoch die Art und Weise, wie diese erreicht wird, entscheidend für die Abrechenbarkeit und den Umfang der Maßnahme ist. Die passive Becherspülung ist von der aktiven Reinigung der Schleimhaut, der Full-Mouth-Disinfection und der komplexen Full-Mouth-Therapy klar zu unterscheiden.
Dieser Artikel erschien ursprünglich in der Ausgabe 03/2025 des DZR Xtrablatt.
Autorin: Sarah Zentner, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA