Die häufigsten Abrechnungsfehler in der GOZ

Die GOZ enthält eine Vielzahl an Positionen und noch mehr Bestimmungen, Einschränkungen und Regelungen, die es zu beachten gilt. Der Erstattungsservice hat einen guten Einblick in den Abrechnungsdschungel und die Tücken zur korrekten Honorierung. Erfahrungsgemäß liegen die häufigsten Abrechnungsfehler in der zahnärztlichen Abrechnung bei nachfolgenden Positionen vor:

 

GOZ 0090 – Mehrfache Berechnung

In den allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist verankert, dass, wenn die GOZ 0090 mehrfach je Zahn angesetzt wird, dies in der Rechnung aufgeführt werden muss. Mögliche Begründungen könnten die Ausschaltung des vestibulären und palatinalen Nervbereichs oder eine lange Behandlungsdauer sein.

 

GOÄ 3 – Neben weiteren Leistungen

Die Beratung nach GOÄ 3 ist als einzige Leistung oder nur neben der GOZ 0010, der GOÄ 5 und der GOÄ 6 berechnungsfähig. Fallen weitere Leistungen wie Röntgen nach GOÄ 5000 beziehungsweise GOÄ 5004 an, ist die GOÄ 3 nicht mehr ansatzfähig. In solch einem Fall könnte die GOÄ 1 mit erhöhtem Steigerungssatz berechnet werden.

 

GOZ 1020 neben GOZ 1040

Eine lokale Fluoridierung nach GOZ 1020 ist neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 nicht möglich. Zum einen sind geeignete Fluoridierungsmaßnahmen im Leistungstext der GOZ 1040 aufgeführt und zum anderen besteht ein Ausschluss gemäß den Bestimmungen der GOZ 1040. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010 ist wiederum berechnungsfähig.

 

GOZ 4050/4055 – Innerhalb von 30 Tagen

In der GOZ ist geregelt, dass die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren, innerhalb von 30 Tagen nur einmal je Zahn berechnet werden darf. Müssen neue oder noch vorhandene Beläge innerhalb dieses Zeitrahmens erneut entfernt werden, wird dies nach der GOZ 4060 berechnet.

 

GOZ 1000/1010 – Unterschiedliche Zwecke

Im Rahmen der GOZ 1000 beziehungsweise der GOZ 1010 sind die Leistungen nach GOZ 0010, GOZ 4000, GOZ 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen der GOÄ prinzipiell berechnungsfähig. Es ist allerdings zu beachten, dass die Maßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienen müssen. In der Rechnungsstellung könnte beispielsweise aufgeführt werden: Die GOZ 1000 dient der Prophylaxe, die GOZ 0010 der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

 

GOZ 2030 – Nur beim Füllen beziehungsweise Präparieren

Im Leistungstext der GOZ 2030 ist nur das Füllen und Präparieren von Kavitäten aufgeführt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zum Beispiel die Verdrängung von Zahnfleisch bei der Eingliederung von Zahnersatz nicht nach der GOZ 2030 berechnet werden darf, da hier weder gefüllt noch präpariert wird. Diese Maßnahme kann nur über den Steigerungssatz honoriert werden.

Somit kann auch die GOZ 2030 nicht neben der GOZ 2000 berechnet werden, da weder präpariert noch gefüllt wird.

 

GOZ 1000/1010 – Mindestdauer nicht eingehalten

Bei der GOZ 1000 (25 Minuten) und der GOZ 1010 (15 Minuten) ist in der Leistungslegende die Mindestdauer vorgegeben – wird die Dauer nicht erreicht, ist der Leistungsinhalt der Positionen nicht erfüllt. Möglich wäre, dass die Leistungen auf zwei Sitzungen gesplittet werden, allerdings darf die Berechnung erst erfolgen, wenn die Zeitvorgabe erfüllt ist. Eine gute Dokumentation mit Zeitangabe ist hier unumgänglich.

 

Freuen Sie sich auf weitere Abrechnungstipps – eine Fortsetzung folgt im nächsten Xtrablatt!

 

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Autorin: Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA