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Änderungen im BEL ll seit 01.10.2021

Stuttgart, den 15. Dezember 2021. Der Gemeinsame Ausschuss des GKV-Spitzenverbandes hat Änderungen im BEL II zum 1.10.2021 beschlossen: Uwe Koch, Leiter DZR Kompetenzcenter Zahntechnik, fasst zusammen und kommentiert: 


Okklusionserhöhung an getragenen Prothesen durch Kunststoff


1. Eine Okklusionserhöhung an getragenen Prothesen durch PMMA‐Kunststoffe kann nicht mit L‐Nr. 802 4 BEL II abgerechnet werden. Das bedeutet: die zahntechnische Umarbeitung einer vorhandenen Teil‐ oder Vollprothese zum adjustierten Aufbissbehelf ist mit L‐Nr. 403 0 BEL II abzurechnen. 
Kommentar: Eine Abrechnung mit Komposte oder Kunststoff ist nicht möglich, ebenso nicht als Basisteil Kunststoff, sondern nur noch über 403 0, abrechenbar einmal je Kiefer.


2. Sofern darüber hinaus weitergehende Funktionsaufbisse beauftragt werden, sind diese je Kieferhälfte mit L‐Nr. 710 0 BEL II abrechenbar. Soweit eine (definitive) Wiederherstellung einer Teil‐ oder Vollprothese wegen des Verlustes der notwendigen Vertikaldimension erforderlich ist, müssen Konfektionszähne erneuert werden; diese zahntechnische Leistung ist je Zahn mit L‐Nr. 802 3 BEL II abrechenbar.
Kommentar: Zusätzlich abrechenbar sind ggfs. Aufbisse nach BEL-L-Nr. 710 0, ansonsten kann das Erneuern der Zähne zur Wiederherstellung der Kaufunktion dieses nach BEL L-Nr. 802 3 abgerechnet werden.

Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder gegossenen Retentionsbügels

Es gibt Änderungen bei BEL-Leistungsnummern 201 0 und 806 0.
Kommentar: Bisher konnten gegossene Verstärkungen bei Cover-Denture-Prothesen (schleimhaut-getragene Deckprothesen) als Basisteil gegossen (BEL L-Nr. 806 0) ohne Beantragung abgerechnet werden. Ab sofort aber sind die Bestimmungen hierzu geändert worden (siehe Synopse-Tabelle weiter unten). Eine Abrechnung der Basisteile ist in diesem Zusammenhang jetzt nicht mehr möglich, dafür aber kann das hergestellte Retentionsgitter oder der Retentionsbügel als Metallbasis abgerechnet werden:

Synapse-Tabelle

 

Bisher:

Ab sofort:

201 0 Metallbasis

 

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Basis einer Modellgussprothese für eine Ober- oder Unterkieferprothese

 

ggf. Kragenfassung

Duplikatmodell aus Einbettmasse

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Kann bei einer Unterkiefer-Modellguss-prothese kein Sublingualbügel angefertigt werden, sind neben der L-Nr. 201 0 die L-Nr. 202 1 (fortlaufende Klammer), die L-Nrn. 202 5 und 208 3 abrechenbar.

 

201 0 Metallbasis

 

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Basis einer Modellgussprothese für eine Ober- oder Unterkieferprothese

 

ggf. Kragenfassung

Duplikatmodell aus Einbettmasse

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Kann bei einer Unterkiefer-Modellguss-prothese kein Sublingualbügel angefertigt werden, sind neben der L-Nr. 201 0 die L-Nr. 202 1 (fortlaufende Klammer), die L-Nrn. 202 5 und 208 3 abrechenbar.

 

Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhaut-getragenen Deckprothese ist die L-Nr. 201 0 berechenbar.

806 0 Gegossenes Basisteil

 

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Die L-Nr. 806 0 beinhaltet

 

  • die Herstellung eines gegossenen Basisteiles zur Erweiterung einer vorhandenen Basis sowie das Einarbeiten und die Metall-verbindung ggf. einschließlich eines Duplikat-modells aus Einbettmasse

 

oder

 

  • die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 806 0 ist je Basisteil abrechenbar.

Neben der L-Nr. 806 0 ist die L-Nr. 201 0 nicht abrechenbar.

806 0 Gegossenes Basisteil

 

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Die L-Nr. 806 0 beinhaltet

 

  • die Herstellung eines gegossenen Basisteiles zur Erweiterung einer vorhandenen Basis sowie das Einarbeiten und die Metall-verbindung ggf. einschließlich eines Duplikat-modells aus Einbettmasse

 

Wurde gestrichen:
 

  • die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 806 0 ist je Basisteil abrechenbar.

Neben der L-Nr. 806 0 ist die L-Nr. 201 0 nicht abrechenbar.

Im Gespräch und in Verhandlung sind aktuell weitere Themen zum BEL II, die sobald offiziell verabschiedet, weiter kommentiert werden. 
DZR Kompetenzcenter Zahntechnik