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Eine Zahnärztin und ein Zahnarzt schauen sich ein Röntgenbild an.

Digitales Röntgen: Faktorsteigerungen richtig begründen

Häufig werden Steigerungssätze im Zusammenhang mit dem "digitalen Röntgen" durch die Kostenträger gekürzt. Weshalb das so ist und wie Sie diese Kürzungen vermeiden können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Oft wird der erhöhte Aufwand für Röntgenbilder damit begründet, dass es wegen Farbdarstellungen, Detailvergrößerungen, Kontrasteinstellungen, umfangreicher Diagnostik usw. zu einem höheren Zeitaufwand und einer größeren Schwierigkeit beim digitalen Röntgen kam.

Wir wissen alle, dass hier nicht das "digitale Röntgen" die eigentliche Schwierigkeit darstellt. Allerdings hängen sich genau daran einige Kostenträger auf. Die Folge: Steigerungssätze werden zu Unrecht gekürzt und Patienten erhalten weniger Erstattung. Als Begründung der Kürzung wird in der Regel angegeben:

Die Gebührennummern GOÄ 5000, 5002, 5004 und 5095 erstatten wir bis zum 1,8-fachen Satz. Einen höheren Steigerungssatz können wir übernehmen, wenn eine individuell auf den Behandlungsfall zugeschnittene, insbesondere patientenbezogene Begründung vorliegt. Das digitale Röntgen können wir als Begründung nicht berücksichtigen.

oder

Der 1,8-fache Gebührensatz kann nur dann überschritten werden, wenn dies medizinisch begründet ist. Bei digitalem Röntgen handelt es sich um eine besondere Technik. Wir haben daher nur den 1,8-fachen Satz berücksichtigt.

Hintergrund der Kürzungen ist zum einen, dass die Begründung "digitales Röntgen" nicht den Bestimmungen des § 5, Abs. 2 GOZ entspricht. Denn wollen wir ehrlich sein, das digitale Röntgen an sich hat den Zahnarztpraxen einiges an Erleichterung gebracht. Keine Entsorgung von giftigen Substanzen, weniger Strahlenbelastung und keine Entwicklungszeit der Röntgenbilder.

Der andere Grund ist das Urteil des VG München vom 25.02.2019 (Az. M 17 K 18.494), in dem es heißt: "Die Anfertigung digitaler Röntgenaufnahmen rechtfertigt die Überschreitung des Schwellenwerts nicht [...].

Die Besonderheiten, die gemäß dem jeweiligen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ein Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen, setzen wie dargelegt voraus, dass sie gerade bei der Behandlung der jeweiligen Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind (BVerwG, U. v. 17.2.1994, 2 C 10/92 - BVerwGE 95, 117-123). [...] Die Anwendung der digitalen Radiografie ist jedoch unabhängig von den Besonderheiten der Behandlung gerade des Klägers (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011, 14 ZB 10.1544).

Die digitale Röntgentechnik unterscheidet sich von der herkömmlichen lediglich dadurch, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Digitales_Röntgen).

Inwiefern durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist (VG München, U. v. 1.8.2018, M 17 K.5823)."


Doch wie anders machen?

Wir empfehlen: Lassen Sie das Wort "digitale" in der Begründung weg, ebenso die Kombinationen "digitale Bildtechnik" und "digitales Röntgen".

Nutzen Sie dafür andere Begründungen. Sehr oft gibt es bei Patienten/Patientinnen auch patientenbezogene und die so oft geforderten individuellen Schwierigkeiten, wie zum Beispiel:

  • schwierige Positionierung des Sensors wegen eines zu hohen/flachen Gaumens
  • stark ausgeprägter Würgereiz
  • flacher Mundboden
  • motorische Instabilität der Zunge
  • Bewegungseinschränkung der Kiefergelenke/Halswirbelsäule
  • Messaufnahme mit endodontischen Feilen
  • schwierige Einstellung der Frankfurter Horizontalen
  • eingeschränkte Mobilität des/der Patient:in, dadurch erschwerte Einstellung im Röntgengerät
  • Nasenatmung eingeschränkt
  • wegen Farbdarstellungen, Detailvergrößerungen, Kontrasteinstellungen, umfangreicher Diagnostik
  • usw.

 

Begründungen können vielfältig sein. Wichtig ist, die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOZ/GOÄ einzuhalten. Dieser führt Zeitaufwand, Behandlungsumstände, Schwierigkeit bei der Ausführung der Leistung an. Personenbezogene Umstände, wie beispielsweise von der Postbeamtenkrankenkasse immer wieder gefordert, sind laut Gebührenordnung nicht erforderlich. Auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten, wie das Anwenden bestimmter Apparate oder eine bestimmte Technik der Behandlung, erlauben das Steigern der Faktoren.

Schlussendlich ist jede Begründung individuell und patientenbezogen, denn eine Behandlung wird genau bei diesem/dieser einen Patient:in durchgeführt. Allein deshalb handelt es sich um patientenbezogene Begründungen.

 

Sie haben weitere Fragen zum Digitalen Röntgen?

Das DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.