Fünf Tipps zur Hygiene in der Zahnarztpraxis
Manchmal helfen schon kleine Tipps, Ihre Abläufe der Medizinprodukteaufbereitung zu optimieren, rechtssicher aufzustellen und - oft auch - sie zu erleichtern. Vielleicht ist ja bei unseren alltagstauglichen Hinweisen auch etwas für Ihre Praxis dabei?
- Wussten Sie, dass auch temporär nicht genutzte Medizinprodukte, wie z.B. Elektrotome oder Laser trotzdem periodisch nach Herstellerangaben STK-geprüft* werden müssen? Tipp: Bei Absehbarer Nichtnutzung ist eine klare Kennzeichnung des Gerätes plus Zubehör in verschlossener Box anzuraten. Eine deutlich sichtbare Kennzeichnung „Ungeprüft- nicht anwenden“ zeigt dem Begeher dann deutlich, dass dieses Gerät nicht angewandt wird und falls in den nächsten Jahren doch wieder zum Einsatz kommend, erst einer Prüfung unterzogen wird.
*STK laut Medizinproduktebetreiberverordnung, MPBetreibV:=
§ 11 Sicherheitstechnische Kontrollen
(1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Satz 2 oder Satz 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat für die sicherheitstechnischen Kontrollen solche Fristen vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit denen aufgrund der Erfahrung gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind jedoch spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die der Betreiber mit Medizinprodukten nach Satz 1 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Automatische Externe Defibrillatoren im öffentlichen Raum, die für die Anwendung durch Laien vorgesehen sind, eine sicherheitstechnische Kontrolle entfallen, wenn der Automatische Externe Defibrillator selbsttestend ist und eine regelmäßige Sichtprüfung durch den Betreiber erfolgt.
(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll nach Satz 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.
(4) Der Betreiber darf mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftige, die die sicherheitstechnischen Kontrollen durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Kontrollen des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen.
- Dokumentation von angesetzten Tauchbädern
Wussten Sie, dass Sie jedes angesetzte Tauchbad, das Sie in der Praxis nutzen (z. B. Abdruckdesinfektion, Ultraschallbad, Bohrerbad,...) nicht nur mit dezidierter Arbeitsanweisung nutzen und nach Herstellerangaben ansetzen müssen, sondern jedes Bad auch dokumentiert werden muss? (Wer hat es wann angesetzt, wer hat es wann verworfen...). Und bitte beachten Sie die herstellerseitig angegebene maximale Standzeit, die manchmal auf dem Kanister mit z.B. 14 Tagen angegeben wird, im Kleingedruckten der Herstellerangaben (im Download bei den Herstellern) fast ausnahmslos darauf verwiesen wird, dass bei sichtbarer Verschmutzung ein sofortiger Wechsel notwendig ist.
- Validierung manueller Prozessschritte
Wussten Sie, dass bei behördlichen Begehungen häufiger bemängelt - und in Einzelfällen sogar mit Ordnungsgeld belegt wird, falls Ihre ggf. stattfindenden manuellen Prozessschritte nicht validiert worden sind? Sprechen Sie Ihren Validierer darauf an, wenn Sie z. B. Ihre Kons-Winkelstücke nach jedem Patienten manuell mit äußerer Wischdesinfektion, reinigenden- und desinfizierenden Innenraum-Sprays + Trocknung + unverpackter Sterilisation aufbereiten.
Eine lückenlos erstellte Arbeitsanweisung, zwingend periodisch geführte Restproteintests sowie die Dokumentation des Ergebnisses im Validierungsprotokoll gibt die Sicherheit, dass diese manuelle Aufbereitung nicht angreifbar wäre.
Tipp: Um diesen ganzen Aufwand nicht durchführen zu müssen, bereiten Sie Ihre semikritischen Winkelstücke idealerweise nach jedem Patienten maschinell validiert (z.B. RDG, Careclave, DAC) ohne abschießende Sterilisation, ohne Restproteintests etc. auf.
- Spontane Begehungen
Wussten Sie, dass wir eine steigende Anzahl sehr kurzfristig angekündigter- oder sogar spontaner Begehungen verzeichnen? Bitte bereiten Sie deshalb nichts speziell für den Tag der Begehung vor, denn das geht im Falle einer Spontanbegehung schief.
- Mehr Hygieneschritte als gefordert?
Wussten Sie, dass Sie im Falle einer behördlichen Begehung nicht unbedingt gelobt werden, falls Sie deutlich mehr an Hygieneschritten durchführen, als von RKI & Co. gefordert wird? Beispielsweise wird eventuell die unverpackte Sterilisation semikritischer Medizinprodukte (z.B. Grundbesteck) nach erfolgter validierter RDG-Aufbereitung als "mangelnde Sachkenntnis" gewertet und ggf. sogar mit der Auflage, eine Sachkundeschulung wahrzunehmen, belegt.
In dieser 2-tägigen Fortbildung (Präsenz Seminar) erwerben und vertiefen Sie Ihr Wissen mit allen theoretischen Themen, praktischen Vorgehensweisen und mit praxisnahen Übungen zum Thema Hygiene in der Zahnarztpraxis. Vertiefen Sie Ihr Wissen inkl. Multiple-Choice-Abschlusstest und Zertifikat zur „Hygienebeauftragten in der Arzt-/Zahnarztpraxis“. Und das Ganze abwechslungsreich sowie mit Herz und Verstand! Viola Milde führt Sie in zwei Tagen humorvoll und fundiert durch den „Hygienedschungel“. Nebenbei ebnet Sie Ihnen den Pfad zur Praxisbegehung durch Gesundheits- und Gewerbeaufsichtsämter sowie Zahnärztekammern.
Termin: 16.06.-17.06.2023
→ Anmeldung und weitere Informationen direkt bei der DZR Akademie
Über die Autorin: Viola Milde
Viola Milde ist bundesweit als Referentin rund um die Themen "Infektionsprävention", "Hygiene in der Arzt- und Zahnarztpraxis", "RKI-konforme Medizinprodukte-Aufbereitung" und "Behördliche Praxisbegehungen" unterwegs.
Sie ist freie Referentin für Online- und Präsenz-Seminare, u. a. für das PKV-Institut, die CGM-Dentalsysteme, den Freien Verband deutscher Zahnärzte FVdZ, DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH und diverse weitere Anbieter. Des Weiteren ist sie Gastdozentin der Zahnärztekammern Hamburg und Hannover sowie bundesweit als Praxiscoach tätig. Viola Milde ist Gründerin und Inhaberin der „VMH-Hygieneberatung".
Viola Milde nimmt Sie an die Hand wenn es um "Praxishygiene, Rechtsgrundlagen der Betreiberpflichten, RKI konforme Medizinprodukteaufbereitung und Behördliche Begehung, sowie räumliche Gestaltung" in Ihrer Praxis geht.