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Zweigeteiltes Bild: Links blauer Hintergrund mit weißer Schrift "Fake News in der zahnärztlichen Abrechnung, Teil 4: Zuschläge", daneben Frau mit schmerzverzerrtem Gesicht und offenen Mund.

"Fake News" in der zahnärztlichen Abrechnung - Teil 4: Zuschläge

Sogenannte Fake News kursieren heute in vielen Themenbereichen, auch in der Medizin. Selbst wenn sich ihre Falschheit erwiesen hat, lassen sich Zweifel kaum mehr aus der Welt schaffen. Auch zu zahnärztlichen Abrechnungen gibt es regelmäßig kuriose Auffassungen, die auf allen Seiten für Unsicherheit sorgen und zu einem Honorarverlust in der Zahnarztpraxis führen können. Damit Sie dies zukünftig vermeiden können, haben wir einige dieser Falschmeldungen in unserer Serie zusammengestellt.
 

Zuschläge

Aussage: "Zuschläge sind nicht kombinierbar"

Dieser Aussage können wir teilweise zustimmen, allerdings muss hier klar differenziert werden:

  • OP-Zuschläge nach GOZ 0500ff. und GOÄ 442ff. sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Neben den OP-Zuschlägen können aber selbstverständlich Zuschläge für den Laser (GOZ 0120/GOÄ 441) oder für das OP-Mikroskop (GOZ 0110/GOÄ 440) berechnet werden.

 

Dieser Artikel wurde erstmalig in der Ausgabe 3/2024 des Xtrablatts veröffentlicht.

Samantha Knapp

Über die Autorin: Samantha Knapp

Samantha Knapp sammelte während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Assistenz, Verwaltung, Abrechnung und Organisation. Seit einigen Jahren arbeitet sie im GOZ-/BEMA-Referat der DZR und unterstützt Praxen bei komplexen Abrechnungsfragen und schwierigen Erstattungsfällen.

Ihre persönlichen Erfahrungen fließen in ihre Seminare bei der DZR Akademie mit ein – dies gewährleistet die praxisnahe Umsetzung der Abrechnungsempfehlungen.