Die GOÄ 2442 und ihre Tücken in der Berechnung
Die GOÄ 2442 gehört mit 900 Punkten und einem Honorar von 120,65 Euro beim Faktor 2,3 zu einer gut bewerteten Position. Um Honorarverluste zu minimieren, möchten wir aufzeigen, wie diese Leistung korrekt berechnet wird.
In der heutigen Zeit ist die ästhetische Zahnheilkunde nicht mehr wegzudenken. Bei einem parodontalen Knochendefekt, bei einer Periimplantitis oder nach einer Extraktion muss oftmals das Weichteilgewebe unterstützt werden, um unschöne Einbuchtungen zu vermeiden. Diese Neukonturierung der Gingivaoberfläche (Weichteilunterfütterung) ist in der GOÄ 2442 beinhaltet.
Der wesentliche Bestandteil der GOÄ 2442 ist die Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material. Wird also körperfremdes, künstliches Material zur Weichgewebsstabilisierung implantiert, kommt hierfür die GOÄ 2442 zum Ansatz. Allerdings muss beachtet werden, dass es sich gemäß der Leistungslegende um eine „selbstständige Leistung“ handeln muss. Eine selbstständige Leistung wird definiert als eine eigenständig indizierte, vollständige Leistung, die bei der Durchführung einer anderen berechneten Leistung mit teilweise gleichem Inhalt nicht immer miterbracht wird.
Die GOÄ 2442 ist zuschlagsberechtigt – die GOÄ 444 mit 1300 Punkten und 75,77 Euro ist dazu berechnungsfähig. Die reine Knochenaugmentation in vertikaler und/oder horizontaler Höhe ist nicht nach der GOÄ 2442 zu berechnen, da der Leistungsinhalt (Weichteilunterfütterung) nicht erfüllt wird! Die Bundeszahnärztekammer hat bereits im Jahr 2013 das „Knochenmanagement“ herausgebracht – hier ist tabellarisch aufgeführt, wann die GOÄ 2442 berechnungsfähig ist.
Autorin: Bettina Fuchs, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA
Weitere Informationen unter:
bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/knochenmanagement