Nahaufnahme der Zahnärztin und einer Patientin, wie sie sich etwas gemeinsam anschauen

Aktuelle Informationen zur Hygienepauschale und speziellen Regelungen im GKV-Bereich

Das Beratungsforum für Gebührenrechtsfragen hat am 08.04.2020 den Beschluss Nr. 34 veröffentlicht. Diesem Beratungsforum gehören Vertreter der BZÄK, der Beihilfe und des PKV-Verbandes an. 

Der vollständige Beschluss Nr. 34 lautet: 

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 08. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Fazit:

Ab dem 08.04.2020 darf pro Sitzung die nachfolgend aufgeführte Analogleistung in Ansatz gebracht werden, wenn zusätzliche coronabedingte Hygienemaßnahmen erforderlich werden: 

GebührenzifferLeistungFaktorBetrag
3010aErhöhter Hygieneaufwand - COVID 19 entsprechend Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes2,314,23 €

In Behandlungsfällen vor dem 08.04.2020 können der erhöhte Zeitaufwand und die erhöhte Schwierigkeit nur über die Anpassung des Steigerungsfaktors erfolgen. Als Begründung könnte zum Beispiel Folgendes angegeben werden:

  • Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Behandlung durch zusätzlich erforderliche Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit COVID 19.

Gemäß den uns vorliegenden Informationen wollten sollte es seitens der regionalen KZVen auch eine solche Regelung geben – hierüber wurde aber noch nichts veröffentlicht.

Inwieweit die oben genannte Pauschale auch beim GKV-Patienten berechnungsfähig ist, wird kontrovers bei den regionalen Zahnärztekammern diskutiert. Wir empfehlen Ihnen daher Rücksprache mit Ihrer zuständigen Zahnärztekammer zu halten. 

Zur Frage inwieweit die Hygienepauschale auch beim GKV-Patienten anwendbar ist, teilt die BZÄK in ihrem Positionspapier vom Folgendes mit:

„Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden.

Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).“

Zur Fragestellung ob die Pauschale auch bei Basis- und Standardvesicherten Patienten anwendbar ist teilt die BZÄK folgendes mit:

„Auch für den Basis- und Standardtarif kann ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (anstatt dem 2,0-fachen Faktor) der GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden.“

Das vollständige Positionspapier der BZÄK mit den FAQs finden Sie hier.

Auch die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf bestimmte Regelungen geeinigt. Eine davon befasst sich mit der Verlängerung der Gültigkeit der Heil- und Kostenpläne bei Zahnersatz:

„Angesichts der COVID-19-Pandemie können genehmigte Versorgungen teilweise nicht innerhalb der bundesmantelvertraglich vorgesehenen 6-Monats-Frist eingegliedert wer-den. Daher gilt Folgendes: 

Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 31.03.2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 30.09.2020. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30.09.2020 durchgeführt werden können, ist ein neuer Heil- und Kostenplan zu erstellen.“

Weitere Regelungen wurden zu den Themen Überweisungen, Fahrtkosten/Krankentransporte, Verordnung von Heilmitteln und Begutachtungen gefasst. 

Das vollständige Papier finden Sie auf der Homepage der KZBV.