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Häufige Fehler in der Abrechnung im Praxislabor

Häufige Fehler in der Abrechnung im Praxislabor sind nicht nur ärgerlich, sondern auch oftmals finanziell von hoher Auswirkung. Typische Fehler und worauf muss man achten muss hat Uwe Koch, Leiter DZR Kompetenzcenter Zahntechnik zusammengefasst.

Sie wundern sich, dass immer wieder Abrechnungen zurück kommen von der KZV – Sie wissen nicht, wo der Fehler liegt? Eigenlaborbelege falsch, Fremdlaborrechnungen passen nicht zum Festzuschuss? Dokumentation durch Ihre Techniker Fehlanzeige? Festzuschüsse richtig – und trotzdem kommt es zurück? Rechnungen von der PKV werden moniert, sachliche Fehler seien dort enthalten, aber was ist falsch?

  1. Falsche Klammer bei Interimsprothese: eine einfache gebogene Klammer nach BEL 380 0 löst kein Honorar aus, nur die sonstige Klammer 381 0 löst nach BEMA 98f aus.Problem: Techniker fertigen lieber eine einfache gebogene Klammer - kurzum, die günstigere. Bedeutet, das bei genauer Absprache mit dem Techniker, eine einzige sonstige Klammer nach BEL 381 0 ausreichend ist, um neben mehreren einfachen Klammern nach BEL 380 0, BEMA 98 zu erfüllen.
  2. Verwendung von Kunststoff BEL 002 3 ist nur abrechenbar bei Kronen und Brücken, nicht bei neuen Teleskoparbeiten. Grund: diese sind nicht im FZ 3.2 oder 4.6 hinterlegt.Problem: Der Techniker ist es gewohnt, alle Sägemodelle mit den Kunststoffplatten unter den Sägemodellen anzufertigen, wo liegt also der Unterschied? Entscheidend sind die Festzuschussgruppen 3 & 4, bei denen die Verwendung von Kunststoff anders als bei FZ-Gruppe 1 & 2 nicht hinterlegt ist. Die Abrechnung wird also von der KZV zurückgewiesen.
  3. Zirkon kann man aufgrund der fehlenden Glasphase nicht ätzen, lediglich konditionieren. (BEB 5306 möglich, BEB 5401 nicht). Soll ein Retentionsmuster der Kronen-Innenseiten geschaffen werden, hilft nur das Anstrahlen mit Al²O³. (Aluminiumoxyd in seinen verschiedenen Reinheitsgraden ist der am häufigsten eingesetzte keramische Hochleistungswerkstoff.)
  4. BEL II Nr. 208 1, 208 2, 208 3 (Rückenschutzplatte, Metallzahn, Metallkaufläche) oder 383 0 (Herstellung Zahn aus zahnfarbenem Kunststoff) werden neben BEL II-Nrn. 302 0, 303 0 oder 362 0 (Auf- und Fertigstellung je Zahn) für denselben Zahn zusätzlich abgerechnet. Wenn ein Techniker eine Rückenschutzplatte aus Biss- und Okklusionsgründen fertigt, dann kann hierfür nicht zusätzlich ein Konfektionszahn abgerechnet werden. Bei Rückenschutzplatten sollte beachtet werden, dass es keine Verblendgrenzen gibt. Somit kann z.B. eine Rückenschutzplatte auf Zahn 16 eine vestibuläre Verblendung erhalten; diese wird dann nach BEL 164 0 abgerechnet und nicht nach BEB.
  5. Zahn zahnfarben hinterlegt (BEL 384 0) ist nur noch innerhalb des Verblendbereiches abrechenbar und nicht darüber hinaus. Persönliche Anmerkung: Sollte man bis zu den Mandeln weiß hinterlegte Zähne als wirtschaftlich erachten? Eher nicht. Also im OK von 5-5 und UK von 4-4.
  6. BEL II Nr. 801 0 (Grundeinheit ZE) wurde ohne Leistungseinheit abgerechnet. Eine Leistungseinheit definiert erst die Grundeinheit, was für eine Art Reparatur gefertigt wurde. Das kann eine vestibuläre Kompositeverblendung sein oder eine Keramikverblendung, die erneuert werden muss.
  7. BEL II Nr. 202 6 (Ney-Stiel) wird bei Bonwillklammern berechnet. Seitdem neuen BEL II 2014 ist der Ney-Stiel (202 6) nicht neben einer Bonwillklammer abrechenbar. Entweder wird die Klammer zukünftig als 2x Doppelarmklammer mit Auflage (BEL II 204 1) berechnet, dann ist der Ney-Stiel einmalig ergänzend abrechenbar oder Sie verzichten bei einer Bonwillklammer auf diesen Stiel.
  8. BEL II Nr. 807 0 (Metallverbindung) wird neben BEL II Nr. 803 0, 804 0 oder 806 0 (Retention oder Basisteil) abgerechnet. Bei den drei genannten BEL Leistungen ist sowohl das Lot als auch das Material sowie die Metallverbindung selbst Teil der Rechnungsposition, also inklusive - das löten oder Lasern, ist hier nicht separat abrechenbar.
  9. Zahnpreise stimmen nicht: Sie als Praxislabor müssen die Zahnpreise 1:1 weitergeben ohne Aufschlag. (Ausnahme z.B.: Bayern, dort plus 15% Aufschlag möglich, fragen Sie bei Ihrer KZV nach) Zu beachten gilt, dass der exakte Einkaufspreis auch als Verkaufspreis berechnet wird. Anders ist es bei gewerblichen Laboren, dort darf man die Konfektionszähne zum 1.000er Preis einkaufen, aber zum 1er Preis verkaufen. Die Zahnpreislisten der Hersteller werden immer wieder im Internet angeboten und aktualisiert. (Suchbegriff: „Aktuelle Zahnpreisliste“)
  10. Eingekaufte Halbfertigteile wie z.B. gefräste CAD-CAM Käppchen zur Verblendung durch den Praxislabortechniker werden als Krone berechnet anstatt diese als Halbfertigteil 1:1 weiterzugeben. Eine eingekaufte Ware kann nicht als Leistung deklariert werden, da Sie diese „Kappe zur Verblendung“ nicht selbst produziert wurde. Es erfolgt eine 1:1 Weitergabe der Rechnung an den Patienten.
  11. Konformitätserklärung: Es sollte darauf geachtet werden, dass zu jeder Sonderanfertigung (eigens hergestellter personenbezogener Zahnersatz) immer eine Konformitätserklärung beigefügt wird, welche die Zusammensetzung der verarbeiteten Stoffe enthält sowie der Zusicherung, dass dieser ZE nur für den o.g. Patienten*in bestimmt ist.
  12. Für eine Unterkieferprotrusionsschiene wird 2x die BEL Position 510 0 Basis UKPS abgerechnet. Abrechenbar ist in diesem Fall, diese Schiene aber nur einfach, obwohl sie in beiden Kiefern gefertigt wird.
  13. Für eine UKPS wurden die arbeitsvorbereitenden Leistungen mit den BEL Nummern für ZE berechnet - das ist falsch. Bei UKPS müssen z.B.: die BEL Nummern 001 5, 002 5, 012 5 etc. abgerechnet werden, nicht die Modelle nach 001 0 und nicht der Mittelwertartikulator nach 012 0.

DZR Tipp: Gerne hilft DZR Ihnen bei der Rechnungsprüfung/-erstellung. Kontaktieren Sie uns unter: www.dzr.de/dzr-KompetenzcenterZahntechnik.