Nahaufnahme eines Zahnarztes mittleren Alters mit Bart, braunem Kurzhaarschnitt in weißem Hemd, der mit überkreuzten Armen lässig an einer Wand lehnt

Partnerfactoring unzulässig: DZR schafft Rechtssicherheit

Stuttgart 7. Mai 2020. Im Jahr 2017 entschied das Landgericht Hamburg, dass die Übernahme von Factoringgebühren der Zahnarztpraxis durch ein Dentallabor („Partnerfactoring“) einen Verstoß gegen § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte darstellt. BFS legte Berufung gegen das Urteil ein und bot das Partnerfactoring werbewirksam weiter an. Seitdem warteten die Parteien auf einen Termin vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Nachdem dieser Termin nun im Juni 2020 angesetzt wurde, hat die Beklagte jetzt überraschend angekündigt, die Berufung zurückzunehmen. Mit der Rücknahme wird das Urteil des Landgerichts rechtskräftig (AZ 406 HKO 214/16).

DZR hatte zum Schutz seiner Kunden das umstrittene Modell bereits vor Jahren vorsorglich eingestellt. Auch andere Marktteilnehmer boten das Modell auf Grund rechtlicher Bedenken nicht mehr an. Einzig BFS machte unbeeindruckt „einfach schön locker“ weiter. Aus Sicht des DZR zu locker. 

Das DZR reichte in der Konsequenz Klage gegen BFS ein, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Mit Erfolg. Das Urteil belegt die Unzulässigkeit des Partnerfactorings. Damit hat das wettbewerbsverzerrende Handeln sein Ende gefunden.

Das DZR ist froh über die Klärung der bis dato unsicheren Rechtslage und sieht sich in seinem damaligen Handeln bestätigt. Kunden vor Risiken zu schützen ist wichtiger als Umsatz zu jedem Preis.

Anmerkung: Einen ausführlichen Hintergrundbericht zum gesamten Verfahren finden Sie hier. Außerdem können Sie hier die Pressemitteilung von Mai 2017 herunterladen. Stuttgart 7. Mai 2020. Im Jahr 2017 entschied das Landgericht Hamburg, dass die Übernahme von Factoringgebühren der Zahnarztpraxis durch ein Dentallabor („Partnerfactoring“) einen Verstoß gegen § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte darstellt. BFS legte Berufung gegen das Urteil ein und bot das Partnerfactoring werbewirksam weiter an. Seitdem warteten die Parteien auf einen Termin vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Nachdem dieser Termin nun im Juni 2020 angesetzt wurde, hat die Beklagte jetzt überraschend angekündigt, die Berufung zurückzunehmen. Mit der Rücknahme wird das Urteil des Landgerichts rechtskräftig (AZ 406 HKO 214/16).

DZR hatte zum Schutz seiner Kunden das umstrittene Modell bereits vor Jahren vorsorglich eingestellt. Auch andere Marktteilnehmer boten das Modell auf Grund rechtlicher Bedenken nicht mehr an. Einzig BFS machte unbeeindruckt „einfach schön locker“ weiter. Aus Sicht des DZR zu locker. 

Das DZR reichte in der Konsequenz Klage gegen BFS ein, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Mit Erfolg. Das Urteil belegt die Unzulässigkeit des Partnerfactorings. Damit hat das wettbewerbsverzerrende Handeln sein Ende gefunden.

Das DZR ist froh über die Klärung der bis dato unsicheren Rechtslage und sieht sich in seinem damaligen Handeln bestätigt. Kunden vor Risiken zu schützen ist wichtiger als Umsatz zu jedem Preis.

Anmerkung: Einen ausführlichen Hintergrundbericht zum gesamten Verfahren finden Sie in den Verweisen. 

Außerdem können Sie dort auch die Pressemitteilung von Mai 2017 herunterladen.